Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

1. Geltungsbereich

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den nachstehenden Bedingungen, sofern vertraglich nicht anders geregelt. Diese werden Bestandteil des zwischen dem Besteller und uns geschlossenen Vertrages. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers werden ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht Bestandteil des Vertrages.

 

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Von uns abgegebene Angebote stellen lediglich Aufforderungen an den Besteller dar, ein Angebot auf Abschluss des Vertrages (Bestellung) abzugeben. Der Besteller ist an seine Bestellung 4 Wochen ab Eingang bei uns gebunden. Es steht uns frei, das Angebot innerhalb dieses Zeitraums durch Auftragsbestätigung in Textform ( z.B per E-Mail oder Brief) oder konkludent durch Beginn der Ausführung des Auftrages (z.B. durch Aufmaßnahme vor Ort) anzunehmen.

2.2 Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn und soweit sich im Rahmen der Abwicklung (insbesondere der Aufmaßnahme vor Ort) ergibt, dass wir unsere Lieferung oder Leistung unter den gegebenen Umständen und/oder technischen Vorgaben am Montageort nicht so erbringen können, dass eine vertragsgemäße Nutzbarkeit gewährleistet ist.

 

3. Zahlungsbedingungen

3.1 Zahlungen haben innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu erfolgen, sofern im Individualvertrag keine abweichende Bedingung vereinbart ist.

3.2 Gerät der Besteller mit der Annahme der Anlage in Verzug oder kommt eine vereinbarte Abnahme aus einem vom Besteller zu vertretenen Grund nicht zustande, können wir eine angemessene Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der bereits erbrachten und nachweisbaren Leistungen verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche im Falle des Annahmeverzuges bleiben unberührt.

3.3 Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, schuldet er uns Verzugszinsen gem. § 288 BGB. Des Weiteren sind wir berechtigt so lange jede weitere Lieferung und Leistung einzustellen, bis sämtliche Rückstände beglichen sind. Für die weitere Vertragserfüllung können wir eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Diese Rechte stehen uns auch im Hinblick auf weitere Vertragsverhältnisse mit demselben Besteller zu.

3.4 Gegen unsere Zahlungsansprüche kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Steht dem Besteller ein Widerrufsrecht zu, sind hiervon Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach erklärtem Widerruf ebenfalls ausgenommen.

 

4. Objektbeschaffenheit und Mitwirkungspflicht des Bestellers

4.1 Der Besteller stellt sicher, dass das Objekt, an oder in dem wir unsere Leistung zu erbringen haben, die für unsere Leistung (insbesondere Montage) notwendigen bauseitigen Leistungen gem. Leistungsabgrenzung erfüllt.

Unsere Pflicht zur fachgerechten Planung und Ausführung der von uns geschuldeten Leistung sowie unsere Haftung für eigenes Verschulden bleibt unberührt.

Wir übernehmen nicht das Risiko dafür, dass das Objekt an oder in dem wir unsere Leistungen zu erbringen haben, verdeckte Mängel oder nicht erkennbare Besonderheiten aufweist, die einer tragfähigen Montage entgegenstehen.

4.2 Der Besteller hat uns auf Auflagen aus Genehmigungen oder vertraglichen Vereinbarungen sowie Besonderheiten des Objekts hinzuweisen.

4.3 Soweit der Besteller nicht selbst Hauseigentümer ist, ist er verantwortlich dafür, dass zur Montage eine Zustimmung des Eigentümers vorliegt.

4.4 Für die Einholung erforderlicher Bau- oder sonstiger Genehmigungen, ist der Besteller allein verantwortlich.

4.5 Nimmt der Besteller nach Erstellung der Werkpläne in der Phase der technischen Klärung inhaltlich Änderungen an den von ihm erteilten Vorgaben vor und werden hierdurch Änderungen der bereits erstellten Werkpläne veranlasst, so erfolgt die erste Planungsänderung kostenfrei. Ab der zweiten vom Besteller veranlassten Planungsänderung sind wir berechtigt, den hierfür erforderlichen Zeitaufwand nach unseren bei Vertragsschluss gültigen Stundenverrechnungssätzen für technische Zeichner in Rechnung zu stellen. Änderungen der Werkspläne, die aufgrund von uns zu vertretenden Planungsfehlern erforderlich werden, sind für den Besteller kostenfrei.

Wird dabei eine im Vertrag nicht vorgesehene, zusätzlich oder eine grundlegend geänderte Leistung gefordert, so sind wir berechtigt einen Nachtrag zu erstellen und die Planänderung von der Erteilung des Nachtrages abhängig zu machen.

4.6 Bauliche Änderungen am Montageort hat der Besteller auf eigene Kosten so rechtzeitig zu veranlassen, dass wir unsere Leistungen ohne zeitliche Verzögerungen erbringen können.

4.7 Kann mit der Montage wegen nicht termingerechter Umsetzung der bauseitigen Voraussetzungen, fehlender Mitwirkung oder eines sonstigen vom Besteller zu vertretenden Umstands nicht oder teilweise nicht begonnen bzw. fortgesetzt werden, wird das bereits produzierte Anlagenmaterial kostenpflichtig zwischengelagert. Hierfür werden je angefangene Kalenderwoche 70,00 EUR berechnet. Sollte Montagepersonal unverrichtet bzw. frühzeitig wieder abreisen müssen, hat der Besteller die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.

4.8 Sagt der Besteller einen vereinbarten Montagetermin weniger als 2 Werktage vor Ausführung ab oder erscheint nicht zum Termin aus Gründen, die er zu vertreten hat, ist der Unternehmer berechtigt, eine pauschale Ausfallentschädigung i.H.v. 5% des vereinbarten Werklohns zu verlangen. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Unternehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

4.9 Erfüllt der Besteller seine Pflicht zur Ausführung notwendiger baulicher Änderungen nicht, so sind wir nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. In diesem Fall steht uns die volle vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu. Anzurechnen ist auch, was wir durch anderweitige Verwendung der infolge der Kündigung freigewordenen Kapazitäten erwirtschaften bzw. zu erwirtschaften böswillig unterlassen.

4.10 Nimmt der Besteller die von uns vertragsgemäß angebotene Lieferung und Leistung nicht an, so gilt das Vorstehende entsprechend.

 

5. Liefer- und Leistungszeit

5.1 Liefer‑ und Leistungszeiten verlängern sich, wenn der Besteller erforderliche bauseitige Leistungen nicht rechtzeitig erbringt oder notwendige Unterlagen nicht fristgerecht zur Verfügung stellt und hierdurch eine Verzögerung der Lieferung oder Leistung verursacht.

5.2 Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und durch uns unverschuldeter Umstände (z. B. unverschuldete Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten, Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Streik und Aussperrung, unvorhergesehene behördliche Eingriffe bei uns oder unseren Lieferanten), verschiebt sich die vereinbarte Liefer-/Leistungszeit um die Dauer der Behinderung, soweit wir aufgrund der genannten Umstände unverschuldet an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Leistungspflicht gehindert sind.

 

6. Gewährleistung

6.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre.

6.2 Angaben in Prospekten, Katalogen, technischen Unterlagen oder auf unserer Internetseite stellen – soweit sie nicht ausdrücklich in unserem Angebot oder in der Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet werden – allgemeine Produktbeschreibungen dar und keine selbständigen Garantien. Eine Garantie übernehmen wir nur, wenn wir diese ausdrücklich als solche in Textform erklären.

 

7. Schadenersatz

7.1 Unsere Haftung auf Schadensersatz – aus welchem Rechtsgrund auch immer – ist ausgeschlossen, es sei denn, einer der folgenden Fälle ist gegeben:

a) wir haben einen Mangel arglistig verschwiegen;

b) wir haben eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder ein Beschaffungsrisiko übernommen;

c) es kommt zu einem Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, der auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht;

d) es kommt zu einem sonstigen Schaden, der auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht;

e) es kommt zu einem Schaden aus der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, der nicht schon unter lit. a) bis lit. d) oder lit. f) fällt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. ln diesem Fall ist unsere Haftung jedoch der Höhe nach auf den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt; oder

f) uns trifft eine zwingende gesetzliche Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.2 Soweit unsere Haftung gemäß den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

 

8. Rücktritt durch den Besteller, freie Kündigung

8.1 Im Falle der freien Kündigung des Vertrages (Stornierung) sowie eines unberechtigt erklärten Rücktritts durch den Besteller, der als freie Kündigung zu werten ist, bestimmt sich die uns zustehende Vergütung nach der Regelung des § 648 BGB. Die Vergütung beträgt pauschal

  • bei Kündigung nach Vertragsschluss: 5% der vereinbarten Vergütung;
  • bei Kündigung nach Maßaufnahme: 15% der vereinbarten Vergütung;
  • bei Kündigung nach Erstellung der Anlagezeichnung: 20% der vereinbarten Vergütung;
  • bei Kündigung nach Aufnahme Fertigung oder bei erfolgter Fertigung: 80 % der vereinbarten Vergütung

8.2 Dem Besteller bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass uns im Einzelfall unter Berücksichtigung der Bestimmungen in § 648 BGB nur eine geringere Vergütung zusteht. Ebenso sind wir berechtigt, gegenüber dem Besteller nicht die vorgenannten Pauschalbeträge geltend zu machen, sondern konkret nach § 648 BGB über die uns zustehende Vergütung abzurechnen.

 

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware, bis zur vollständigen Zahlung vor.

9.2 Der Besteller ist bis zur vollständigen Zahlung der Ware verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln.

9.3 Der Besteller darf die Ware bis zur vollständigen Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen und sonstigen Verfügungen durch Dritte sowie seiner eigenen Insolvenz hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.

9.4 Für den Fall, dass die Ware mit einem Grundstück/Gebäude dergestalt verbunden wird, dass der Grundstückseigentümer auch das Eigentum an der Ware erwirbt und der Besteller dadurch einen Anspruch gegen den Grundstückseigentümer erhält, tritt der Besteller diesen Anspruch an uns unter der auflösenden Bedingung der vollständigen Zahlung der Vergütung durch den Besteller ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

 

10. § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Wir werden nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und sind hierzu auch nicht verpflichtet.

 

11. Schriftform

Alle etwaigen Änderungen, Ergänzungen und/oder Aufhebungen der vertraglichen Bestimmungen bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich Schriftform angeordnet ist. . Dies gilt auch für eine den Verzicht auf das Textformerfordernis beinhaltende Vereinbarung. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

 

12. Gerichtsstand

Für den Fall, dass der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unser Geschäftssitz in Bielefeld. Wir sind darüber hinaus auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

 

Bielefeld, im Juli 2026

Anschrift

HIRO LIFT GmbH
Verwaltung & Produktion
Meller Straße 6
33613 Bielefeld

HIRO LIFT GmbH
Standort Mitte
Boulevard 9-11
33612 Bielefeld

Hotline: 0800 544 22 22 (kostenlos)
E-Mail: personal@hiro.de

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