Vandalismusschutz für Aufzugsanlagen
Neben Diebstahl und Betrug stellt die Sachbeschädigung eine der am häufigsten begangenen Straftaten dar. In hohem Maße davon betroffen sind Aufzugsanlagen in öffentlichen Räumen und Gebäuden. Leidtragende des Vandalismus sind dann vor allem Menschen mit Mobilitätseinschränkungen wie Rollstuhlfahrer oder Rollatornutzer, die auf die Aufzugsanlagen angewiesen sind.
Beschädigungen an Aufzugsanlagen haben nicht nur Kosten für die Instandsetzung zur Folge, sondern auch Ausfallzeiten, in denen der Lift nicht benutzt werden kann. Für Menschen, die auf den Aufzug angewiesen sind bedeutet dies eine große Einschränkung in der alltäglichen Mobilität und Freiheit. Zudem kann die Sachbeschädigung auch eine Gefahr für die nachfolgenden Benutzer des Aufzugs darstellen, wenn beispielsweise Leuchtmittel oder Spiegel zerstört oder Bedienelemente und Handläufe beschädigt werden.
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Vandalismus in Personenaufzügen
Von der Außenwelt abgeschirmt und zu bestimmten Zeiten meist wenig genutzt, sind öffentliche Personenaufzüge der ideale Tatort für Vandalismus und Sachbeschädigung: Es schaut niemand zu, man ist für einen bestimmten Zeitraum unbeobachtet und hat die Kabine ganz für sich allein. Einen garantierten Schutz vor Vandalismus kann es da kaum geben. Dennoch lassen sich Maßnahmen treffen, die der Sachbeschädigung Einhalt gebieten oder zumindest die Beschädigungen reduzieren können: Verglaste Schacht- und Kabinenelemente beispielsweise bieten weniger Sichtschutz und ermöglichen es, den Täter auch von außen auf frischer Tat zu ertappen. Andere technische Schutzmaßnahmen sind in der DIN Norm „EN 81-71“ gegen mutwillige Zerstörung vorgeschrieben: Die Bedienelemente der Kabine müssen beispielsweise bestimmte Stoß- und Feuerversuche unbeschadet überstehen, sodass nicht jede unkontrollierte Handlung eines Passagiers den Aufzug außer Betrieb setzen kann.
Defekte Bedienelemente oder Innenausstattungen in der Kabine sollten umgehend wieder in Stand gesetzt werden. Einerseits gewährt dies den sicheren Betrieb der Anlage, andererseits laden bereits beschädigte Aufzugskabinen wie die im Titelbild gezeigte die Randalierer geradezu ein, eigene Markierungen zu hinterlassen. Oftmals ist dann eine komplette Überholung der Innenausstattung notwendig.
Schutz von Plattformliften und Schrägaufzügen
Nicht nur Personenaufzüge sind das Ziel von Vandalismus, auch öffentliche Plattformlifte werden leider mutwillig beschädigt. Da diese Lifte oftmals an Seiten- oder Hintereingängen installiert werden, sind sie meist ebenso „unbeaufsichtigt“ wie Personenaufzüge. Der Vorteil dieser Anlagen ist jedoch, dass die Benutzung nur Menschen mit Bewegungseinschränkungen vorbehalten werden kann und so eine bessere Absicherung gegen unbefugte Benutzung möglich ist. In der platzsparenden Parkposition schützt die eingeklappte Plattform des Liftes die Bedienelemente und Haltegriffe vor mutwilliger Zerstörung. Personen, die auf diese Lifte angewiesen sind, müssen dann allerdings die Unbequemlichkeit in Kauf nehmen, dass der Zugang erst beispielsweise durch einen Schlüssel oder per Fernbedienung freigegeben werden muss.
Schon gewusst?
Um den Tatbestand der Sachbeschädigung zu erfüllen muss die Sache (in unserem Falle also der Aufzug) gar nicht zwingend beschädigt werden. Wird beispielsweise die Fahrbahn, der Schacht oder die Tür absichtlich durch einen Gegenstand dauerhaft blockiert und dadurch die „bestimmungsgemäße Brauchbarkeit“ des Aufzugs beeinträchtigt, so kann dies auch als Sachbeschädigung angesehen werden. Wer dabei erwischt wird, muss in Deutschland mit einer Strafe rechnen, die durch das Strafgesetzbuch in § 303 geregelt ist. Dort heißt es:
- Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
- Der Versuch ist strafbar.